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Erstellung und Pflege von Sicherheitsdatenblättern (SDB)

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein wichtiges Kommunikationsinstrument zur Information über Gefahren und Risiken von Stoffen und Stoffgemischen. Das Herzstück des SDB ist die Einstufung und Kennzeichnung, die in Kapitel 2 angegeben ist. Zur Vereinheitlichung der Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Stoffgemischen in Bezug auf ihre Gesundheits-, Umwelt- und physikalisch-chemischen Gefahren wurde das Global Harmonised System (GHS) entwickelt, dass in Europa durch die CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 umgesetzt wird. Die Anforderungen an das SDB sind in Artikel 31 und Anhang II der REACh Verordnung (EG) 1907/2006 sowie der Änderungsverordnung (EU) 2020/878 geregelt.

Die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes besteht, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Einstufung des Stoffes/Stoffgemisches als gefährlich gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
  • der Stoff ist persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) bzw. das Stoffgemisch (nicht-gasförmig) enthält einen solchen Stoff mit ≥ 0,1 %.
  • der Stoff weist endokrinschädigende bzw. endokrinschädliche Eigenschaften auf bzw. das Stoffgemisch (nicht-gasförmig) enthält einen solchen Stoff mit ≥ 0,1 %.
  • Das Stoffgemisch enthält mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff mit einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % (nicht-gasförmig) bzw. ≥ 0,2 % (gasförmig).
  • das Stoffgemisch (nicht-gasförmig) enthält einen karzinogenen Stoff der Kategorie 2, einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, einen hautallergenen Stoff der Kategorie 1 oder 1B, einen inhalationsallergenen Stoff der Kategorie 1 oder 1B oder einen Stoff, der Wirkungen auf oder über die Laktation hat, von ≥ 0,1 %.
  • das Stoffgemisch (nicht-gasförmig) enthält einen hautallergenen Stoff der Kategorie 1A oder einen inhalationsallergenen Stoff der Kategorie 1A von ≥ 0,01 %.
  • Für den Stoff liegen gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz vor bzw. das Stoffgemisch enthält einen solchen Stoff.

Der Inverkehrbringer eines Stoffes oder Stoffgemisches ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vollständig ist. Das Sicherheitsdatenblatt muss regelmäßig an den aktuellen Stand des Wissens angepasst werden, insbesondere wenn neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden.Weiter muss das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorliegen, in dem der Stoff oder das Stoffgemisch in Verkehr gebracht wird.

Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt enthält einen Anhang in dem die Verwendungen dargestellt sind. Es ist für Stoffe zu erstellen, für die eine Stoffsicherheitsbeurteilung bzw. Expositionsbetrachtung angefertigt wurde. Demnach ist dies notwendig für gefährliche Stoffe, die mit ≥ 10 t/a registriert wurden. Hier hat der Registrant bzw. Lieferant ein erweitertes SDB zu erstellen und den nachgeschalteten Anwendern zur Verfügung zu stellen.

 

Unsere Beratungs- und Unterstützungsleistungen

  • Beratung rund um das Sicherheitsdatenblatt
  • Betroffenheitsanalyse
  • Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß REACh- und CLP-Verordnung
  • Erstellung von erweiterten Sicherheitsdatenblättern gemäß REACh- und CLP-Verordnung
  • Übersetzung von Sicherheitsdatenblättern in die 22 EU-Amtssprachen/für 27 EU-Länder
  • Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für das nicht EU-Ausland in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartner
  • Überprüfung Ihrer Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen sowie Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben
  • Überprüfung der Gefahrguteinstufung (ADR) in Kapitel 14
  • Beratung und Erstellung von Produktetiketten gemäß CLP-Verordnung

European Chemicals Agency
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACh-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden


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